Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig und erhalten mit der Volljährigkeit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn
- der/die zukünftige EhepartnerIn bereits volljährig ist und
- der/die Obsorgeberechtigte einwilligt.