Richtlinien Wirtschaftsförderung

I. Wirtschaftsförderung

1. Bestehende Betriebe

Die Gemeinde Pinsdorf kann nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel und wenn es eine Verbesserung der Arbeitsmarktsituation in Pinsdorf bedeutet, die wesentliche und nachhaltige

Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Pinsdorf fördern.

Die Höhe der Förderung beträgt 50% der auf die zusätzlichen Arbeitsplätze entfallenden Kommunalsteuer auf drei Jahre.

Als wesentlich gilt die Erhöhung des Personalstandes von mindestens einem Arbeitsplatz.

Als nachhaltig gilt die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze mindestens für die Dauer von

einem Jahr

.

2. Neugründung eines Betriebes

Die Gemeinde Pinsdorf fördert nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel Betriebsneugründungen.

Laut dem Erlass des Landes OÖ. vom 12.11.2003 (BZ Erlass) bekommt eine neu gegründete Firma nur für die Schaffung von gänzlich neuen Arbeitsplätzen, das sind solche, die nicht auch bereits in einer anderen Gemeinde schon bestanden haben, eine Förderung.

Wird eine Betriebsstätte nach Pinsdorf verlegt und die Belegschaft aufgestockt, so werden für die Berechnung der Förderung nur die neu entstandenen Arbeitsplätze gerechnet.

Die Höhe der Förderung beträgt 50% der auf die zusätzlichen Arbeitsplätze entfallenden Kommunalsteuer auf drei Jahre.

3. Auszahlung - Berechnung

Die Förderung wird im Nachhinein nach Erhalt der Jahres-Kommunalsteuer-Erklärung beschlossen bzw. ausbezahlt.

Die Berechnung der Förderung bei Personalaufstockung erfolgt durch den Vergleich der entrichtenden Kommunalsteuer im Zeitpunkt des Antrages mit dem Vorjahr.

4. Schlussbestimmungen

Den Beschluss über die Förderung fasst der Gemeinderat – ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Eine Förderungsvereinbarung in der die Rückzahlungsgründe geregelt sind, ist firmenmäßig

zu unterzeichnen.

Formulare

Zuständigkeiten